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Das neue Pflichtteilsrecht – Wichtige Neuregelungen im Erbrecht

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Im Rahmen der Neuregelung des Erbrechts zum 1. Januar 2010, wurde auch das Pflichtteilsrecht modernisiert. Die Neuregelungen bieten dem Erblasser wesentlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten beim Pflichtteilsergänzungsanspruch und bei der Auszahlung des Pflichtteils.
Das Pflichtteilsrecht im Wandel
Grundsätzlich soll mit dem Pflichtteilsrecht verhindert werden, dass ein Erblasser seine nächsten Angehörigen komplett von der Erbschaft ausschließt. Früher gab es überwiegend den schwer zu greifenden Pflichtteilsentzugsgrund des „ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels“. Stattdessen ist nun, im Zeitalter der Patchworkfamilien, der Entzug des Pflichtteils nur dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde.Mit der Änderung wurde auch der Kreis derjenigen erweitert, gegen die sich ein Fehlverhalten des Pflichtteilsberechtigten auswirkt. So liegt nun auch dann ein Enterbungsgrund vor, wenn einer dem Pflichtteilsberechtigten nahe stehenden Personen nach dem Leben trachtet oder sie körperlich schwer misshandelt wird. Somit greift diese Regelung seit diesem Jahr auch für den Lebenspartner oder Pflege- bzw. Stiefkinder.
Neuregelung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch stellt sicher, dass Schenkungen an Erben oder an Dritte nicht den Pflichtteilsanspruch der anderen Erben mindern. Für die bisherige Zehnjahresfrist galt: bei einer Übertragung von Geld oder Sachwerten innerhalb von 10 Jahren wurde so getan als gehörten diese Werte in voller Höhe zum Nachlass.Hier greift nun das neue Abschmelz- oder sogenannte Pro-Rata-Modell. Dabei wird der Wert der Schenkung nur noch im ersten Jahr nach dem Tod des Erblassers in voller Höhe der Erbmasse zugerechnet. In jedem weiteren Jahr mindert sich der Betrag um weitere 10 %. Sind 10 Jahre vergangen, fällt wie bei der alten Regelung die Übertragung dieser Vermögenswerte nicht mehr in die Erbmasse.
Interessante Gestaltungsstrategien
Ist der Entzug des Pflichtteils an einen ungeliebten Erben nicht möglich, können dessen Pflichtteilsansprüche nun auch in den Fällen reduziert werden, in welchen der Erblasser vor Erfüllung der Zehnjahresfrist verstirbt. Wird beispielsweise eine Immobilie an einen gewollten Erben übertragen, so mindert jedes Jahr, welches der Schenker erlebt, die Pflichtteilsansprüche ungeliebter Erben.Erweiterte Stundungsmöglichkeiten bei der Auszahlung des Erbes
Da der Pflichtteilsanspruch ein Anspruch in Geld ist, sind die Pflichtteilsberechtigten entsprechend auszuzahlen. Hier gibt es eine wesentliche Neuerung, die greift, wenn der Nachlass beispielsweise Unternehmen oder Immobilien enthält. Hier hat eine notwenige Auszahlung den Erben häufig in finanzielle Nöte gebracht, da die entsprechenden Gelder nicht zur Verfügung standen. Von einer Stundung konnten in der Vergangenheit nur die Pflichtteilsberechtigten Gebrauch machen. Diese Begrenzung gilt nun nicht mehr und jeder Erbe kann die Verschiebung der Fälligkeit dieser Zahlungen beantragen. Die endgültige Entscheidung darüber liegt beim Nachlassgericht. Ergänzend wurden die Voraussetzungen für eine Stundung erleichtert. Statt einer "ungewöhnlichen Härte" genügt nun "eine unbillige Härte" als Voraussetzung für eine Stundung.Die obigen Neuregelungen bieten interessante Gestaltungsmöglichkeiten für die Praxis. Durch Kooperationen mit spezialisierten Fachanwälten können optimale Lösungen erarbeitet werden. Die Synergien einer qualifizierten Rechtsberatung mit einer qualifizierten Finanz- und Anlageberatung sind beträchtlich.
Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, für weitere Informationen.
Ihr

Eingestellt am 13.06.2010 von M. Rehberger
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