Die neue Abgeltungssteuer ab 2009

Wichtige Änderungen mit der Abgeltungssteuer ab 2009

Zum 1. Januar 2009 werden die Ihrem Privatvermögen zufließenden Kapitaleinkünfte mit einer 25-%igen Abgeltungssteuer belegt (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Damit liegt die effektive Belastung bei bis zu 27,8 %. Das aktuelle gültige Halbeinkünfteverfahren wird für Zuflüsse aus dem Privatvermögens entfallen.
Die Abführung der Abgeltungssteuer erfolgt direkt an der Quelle, also bei den inländischen Kreditinstituten. Wie bisher können Freistellungsaufträge erteilt werden bis zur Höhe des neuen Sparer-Pauschbetrages, der bei 801 € (Sparer-Freibetrag von 750 EUR plus Werbungskostenpauschale von 51 EUR) liegt (Ehegatten 1.602 €). Wird eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorgelegt, werden auch nach der Abgeltungsteuer in 2009 die Zinsen, die über dem Freibetrag liegen, nicht besteuert.

Die Spekulationsfrist entfällt bis auf wenige Ausnahmen

Bisher können Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf von Wertpapieren steuerfrei vereinnahmt werden, wenn die einjährige Spekulationsfrist eingehalten wird. Ausnahmen bilden so genannte "Finanzinnovationen", wie z.B. Zerobonds oder Zertifikate mit Kapitalgarantie.

Da die Spekulationsfrist ab 2009 entfällt, werden Veräußerungsgewinne/-verluste unabhängig von der Haltedauer der neuen Abgeltungssteuer unterliegen. Dabei werden Transaktionskosten nicht berücksichtigt, da die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Steuer aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten ermittelt wird.

Keine Abgeltungssteuer für Immobilien, Gold, Schiffsbeteiligungen

Für Verkäufe von Grundstücken, Immobilien, geschlossenen Immobilienfonds oder sonstigen Objekten wie Gold, greifen nach wie vor die bisherigen Spekulationsfristen.
Somit werden Anlagen in physischem Gold (Barren oder Münzen) zukünftig gegenüber Zertifikaten oder Fonds steuerlich bevorzugt.
Auch für Schiffsbeteiligungen und deren Ausschüttungen gilt weiterhin die sehr günstige Tonnagebesteuerung, wodurch die Steuerbelastung dieser Anlageform gegen Null tendiert. Diese Anlageform wird künftig weiterhin eine wichtige Rolle spielen.
Achtung die Verlustverrechnung bietet Chancen
Verluste aus Kapitalvermögen, können künftig nicht wie bisher mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden. Auch der Verlustrücktrag entfällt und es wird nur noch möglich sein, nicht ausgeglichene Verluste mit zukünftigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen.

Erfreulich kann die Möglichkeit sein, Verluste die bis Ende 2008 entstanden sind (Altverluste), mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen zu verrechnen. In einer Übergangsphase bis 2013 bietet dies die Möglichkeit, Verluste aus Wertpapiergeschäften nach den bisher geltenden Regelungen mit Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalanlagen aufzurechnen.

Schließlich ist noch zu erwähnen, dass zur Vermeidung steuerlicher Härten für Steuerzahler mit einem geringen Steuersatz, eine individuelle Veranlagung Ihrer Einkünfte aus Kapitalvermögen möglich ist. Damit hat ein Steuerzahler, der sich durch die Abgeltungssteuer von 25% schlechter stellt, die Möglichkeit seine Kapitaleinkünfte in der Steuererklärung anzugeben (Günstigerprüfung).



Eingestellt am 19.05.2008 von M. Rehberger
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