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Lebensversicherungen kündigen? Lesen Sie § 89 VAG!
Einzahlen Pflicht – Auszahlungen verboten!
Wer meint, eine Kapital-Lebensversicherung sei eine absolut sichere Geldanlage sollte sich etwas genauer mit dem § 89 VAG befassen. Dort finden Sie folgende Auszüge:
§ 89 VAG Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen
(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen (…) Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. (…)
(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. (…) Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt."
Quelle: http://www.versicherungsgesetze.de/versicherungsaufsichtsgesetz/0089.htm
Was heißt das im Klartext?
Das bedeutet: Sie als Versicherungsnehmer werden im Ernstfall gezwungen, Ihre Beiträge weiter zu bezahlen. Die Versicherungen dagegen können aufgrund dieser Gesetzgebung, jede Form der Auszahlung verbieten, falls die Gefahr eines Konkurs besteht. Dabei lassen Formulierungen wie „zeitweilig“ großen Spielraum für Interpretationen. Wer ganz sicher gehen will, sollte intensiv darüber nachdenken seine Lebensversicherung zu kündigen. Wer noch immer meint, mit einer Lebensversicherung eine sichere Geldanlage zu haben, kann zur Sicherheit ja noch weitere Verträge abschließen.Sichern Sie sich das kostenfreie E-Book "Der Thunfischdosen-Faktor" und erfahren Sie welche Geldanlagen wirklich sicher sind
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Eingestellt am 02.01.2012 von M. Rehberger
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